Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

der CLE Tools - Medical IT System Development UG (haftungsbeschraenkt)

Version vom 23. Januar 2019

§ 1: Allgemeines – Geltungsbereich
§ 2: Vertragsschluss und Registrierung
§ 3: Vertragsgegenstand
§ 4: Bereitstellung von SOFTWARE /Verfuegbarkeit
§ 5: Nutzungsrechte an und Nutzung der SOFTWARE, Rechte von CLE Tools bei Ueberschreitung der Nutzungsbefugnisse
§ 6: Beachtung von Rechten Dritter
§ 7: Zahlungsbedingungen
§ 8: Pflichten und Obliegenheit des Kunden
§ 9: Datensicherheit, Datenschutz
§ 10: Geheimhaltung
§ 11: Haftung
§ 12: Hoehere Gewalt
§ 13: Schlussbestimmungen

§ 1: Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten fuer den Dienst, der von der CLE Tools – Medical IT System Development UG (haftungsbeschraenkt) (nachstehend „CLE Tools“ genannt) auf der Internetseite unter den Domains cletools.de, dspine.de, orthopra.de sowie den dazugehoerigen Unterseiten inklusive Subdomains angeboten wird (nachstehend „Angebot“ genannt).
(2) Die allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten fuer alle Geschaeftsbeziehungen zwischen CLE Tools und dem Kunden des Angebots. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gueltige Fassung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergaenzende allgemeine Geschaeftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdruecklich schriftlich zugestimmt.
(4) CLE Tools ist berechtigt, diese allgemeinen Geschaeftsbedingungen mit einer angemessenen Ankuendigungsfrist aufgrund von Gesetzesaenderungen, Aenderung der Rechtsprechung oder wirtschaftlichen Gruenden zu aendern und/oder zu ergaenzen. Die Aenderung wird auf der Homepage zu der Domain cletools.de veroeffentlicht, die Kunden werden durch einen entsprechenden Mailzusatz auf die Veraenderung hingewiesen. Widerspricht der Kunde den neuen allgemeinen Geschaeftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach deren Veroeffentlichung im Internet, so werden die neuen allgemeinen Geschaeftsbedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemaess, ist CLE Tools berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kuendigen, zu dem die neuen allgemeinen Geschaeftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2: Vertragsschluss und Registrierung

(1) Das Angebot steht nur Angehoerigen der Fachkreise nach § 2 des Gesetzes ueber die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) zur Verfuegung. Dies sind im Wesentlichen Aerzte, Apotheker, Pflegedienste und Assistenten, (z.B. PTA), Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie Medizinstudenten. Das Angebot steht nicht fuer als Verbraucher Handelnde zur Verfuegung.
(2) Der Internetzugang ist nicht Bestandteil des Angebots. Der Kunde traegt die alleinige Verantwortung fuer die Funktionsfaehigkeit seines Internetzugangs einschliesslich der Uebertragungswege. Fuer die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und CLE Tools bis zum Uebergabepunkt ist CLE Tools nicht verantwortlich.
(3) Der Kunde traegt die alleinige Verantwortung fuer seine eigenen Computer. Fuer die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden ist CLE Tools nicht verantwortlich.
(4) Der Vertrag zwischen CLE Tools und dem Kunden kommt erst mit Ermoeglichung der Nutzung des Angebots durch CLE Tools und schriftlicher Auftragsbestaetigung durch CLE Tools zustande.
(5) CLE Tools ist berechtigt, fuer den Fall, dass der Kunde unwahre, ungenaue oder unvollstaendige Registrierungsdaten erteilt hat, die zu einer fehlerhaften Individualisierung des Kunden fuehren koennen, den Kunden voruebergehend oder auf Dauer von der Nutzung auszuschliessen.
(6) Sofern der Kunde den Vertrag nicht spaetestens 30 Tage vor Ende des vereinbarten Lizensierungszeitraumes schriftlich kuendigt, verlaengert er sich automatisch zu den gleichen Konditionen um den im Lizenzvertrag angegebenen Zeitraum. Massgeblich fuer die Einhaltung der Frist ist der Tag, an dem das fristwahrende Schreiben beim anderen Vertragspartner zugeht.

§ 3: Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der vereinbarten Softwareanwendungen (im Folgenden ,,SOFTWARE“ genannt) zur Nutzung ihrer Funktionalitaeten und die Einraeumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der SOFTWARE durch CLE Tools gegenueber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§ 4: Bereitstellung von SOFTWARE / Verfuegbarkeit

(1) CLE Tools haelt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden “SERVER“ genannt) die vereinbarte SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Massgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
(2) CLE Tools uebermittelt dem Kunden Benutzernamen und Benutzerpasswoerter. Saemtliche Kennwoerter sind vom Kunden unverzueglich in nur ihm bekannte Kennwoerter zu aendern. Jeder Endnutzer muss ueber einen eigenen Account verfuegen.
(3) CLE Tools uebersendet die vom Kunden durch Nutzung der SOFTWARE erzeugten Daten (im Folgenden “ANWENDUNGSDATEN“ genannt) in das Register der deutschen Wirbelsaeulengesellschaft (DWG) mit Unterstuetzung durch das Institut fuer Sozial- und Praeventivmedizin (ISPM) der Universitaet Bern (Schweiz). Ein entsprechender Zugang zum Register der DWG ist vom Nutzer eigenstaendig zu erwirken und die Nutzerdaten sind CLE Tools mitzuteilen.
(4) Uebergabepunkt fuer die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums von CLE Tools.
(5) CLE Tools schuldet hinsichtlich der Uebersendung an das Register der DWG nur die Verfuegbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Uebergabepunkt nach Abs. 4. Unter Verfuegbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit von Software und Anwendungsdaten am Uebergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. CLE Tools schuldet eine Verfuegbarkeit von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Softwareupdates sowie Zeiten, in denen die Uebersendung der Anwendungsdaten aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von CLE Tools liegen, nicht moeglich sind.
(6) Im Falle der Wartung wird der Kunde mindestens 2 Tage vor Wartungsbeginn ueber eine geplante Wartung informiert. Der Kunde wird hierbei auch darueber informiert, inwieweit die Dienste im Uebrigen nutzbar sind.
(7) Weitere Leistungen von CLE Tools koennen jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen und erweiterter Support. Solche weiteren Leistungen werden nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zu den nach dieser Vereinbarung geltenden Konditionen und Preisen erbracht. Diese weiteren Leistungen sind nicht ueber das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt abgegolten.

§ 5: Nutzungsrechte an und Nutzung der SOFTWARE, Rechte von CLE Tools, Ueberschreitung der Nutzungsbefugnisse

(1) Nutzungsrechte an der SOFTWARE
  (a) Der Kunde erhaelt an der SOFTWARE einfache (nicht unterlizensierbare und nicht uebertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschraenkte Nutzungsrechte nach Massgabe der nachstehenden Regelungen.
  (b) Eine Ueberlassung der SOFTWARE an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die SOFTWARE nur fuer seine eigenen geschaeftlichen Taetigkeiten selbst oder durch eigenes Personal nutzen.
  (c) Der Kunde nutzt die SOFTWARE nur durch die im Lizenzvertrag angegebene Anzahl von Personen.
  (d) Der Kunde nutzt die SOFTWARE nur an der im Lizenzvertrag angegebenen Betriebsstaette.
  (e) Der Kunde ist nicht berechtigt, Aenderungen an der SOFTWARE vorzunehmen.
  (f) Sofern CLE Tools waehrend der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SOFTWARE vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch fuer diese.
  (g) Rechte, die vorstehend nicht ausdruecklich dem Kunden eingeraeumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die SOFTWARE ueber die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die SOFTWARE Dritten zugaenglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die SOFTWARE zu vervielfaeltigen, zu reverse-engineeren, zu veraeussern oder zeitlich begrenzt zu ueberlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
  (a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der SOFTWARE durch Unbefugte zu verhindern.
  (b) Der Kunde haftet dafuer, dass die SOFTWARE nicht zu rassistischen, diskrimi-nierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefaehrdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behoerdliche Vorschriften oder Auflagen verstossenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder im Register gespeichert werden.
(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abschnitt (1) und (2) durch den Kunden
  (a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gruenden oder besteht der begruendete Verdacht einer solchen Verletzung durch den Kunden, kann CLE Tools den Zugriff des Kunden auf die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN sperren.
  (b) Verstoesst der Kunde rechtswidrig gegen Abs. (2) lit. (b), ist CLE Tools berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu loeschen bzw. deren Loeschung zu erwirken. Im Falle eines rechtswidrigen Verstosses durch Nutzer hat der Kunde CLE Tools auf Verlangen unverzueglich saemtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprueche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung CLE Tools weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann CLE Tools den Vertrag ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist ausserordentlich kuendigen.
  (c) Fuer jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SOFTWARE durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermoeglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort faellige Vertragsstrafe in Hoehe der Grundpauschale laut Lizenzvertrag zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 6: Beachtung von Rechten Dritter

(1) Der Kunde darf nur solche Inhalte und Aeusserungen veroeffentlichen bzw. heraufladen oder uebermitteln, fuer die er die dazu erforderlichen Rechte hat.
(2) CLE Tools haftet nicht fuer eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Ueberschreitung der nach diesem Vertrag eingeraeumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde CLE Tools auf erstes Anfordern frei von saemtlichen Anspruechen Dritter.

§ 7: Zahlungsbedingungen

(1) CLE Tools stellt dem Kunden die im jeweiligen Vertrag nebst Anlage(n) vereinbarten Leistungen zu den in der/den entsprechenden Anlage(n) genannten Tarifen bzw. Gebuehren und Konditionen in Rechnung.
(2) Die vereinbarten Entgelte werden zum im jeweiligen Lizenzvertrag festgesetzten Zeitpunkt faellig. Sie sind nicht rabattierbar bzw. anteilig berechenbar.
(3) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhaengige und variable Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden nach Zugang der Rechnung faellig.
(4) Sofern keine abweichende Regelung mit dem Kunden getroffen wurde und der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spaetestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Verzoegerung ist CLE Tools berechtigt, eine Bearbeitungs-gebuehr zu erheben.
(5) Leitungs- und Kommunikationskosten (Gebuehren der Telefongesellschaft und des Internetanbieters) zwischen Kunden und dem Anschlusspunkt von CLE Tools sind vom Kunden zu tragen.

§ 8: Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfuellen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere
(1) die ihm bzw. den weiteren von ihm als Nutzer gemeldeten Personen nach § 4 Abs. 2 zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schuetzen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und uebliche Massnahmen zu schuetzen. Der Kunde wird CLE Tools unverzueglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwoerter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein koennten;
(2) die Beschraenkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 5 einhalten, insbesondere
  (a) (sofern eine Nutzung nur durch sog. ,,named user“ zugelassen ist) alle von ihm fuer die Nutzung der SOFTWARE nach § 5 vorgesehenen Nutzer und entsprechende Aenderungen benennen;
  (b) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von CLE Tools betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von CLE Tools unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen foerdern;
  (c) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der SOFTWARE moeglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbraeuchlich fuer den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
  (d) CLE Tools von Anspruechen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der SOFTWARE durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der SOFTWARE verbunden sind;
  (e) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die fuer sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;
(3) dafuer Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Uebermittlung von Texten/Daten Dritter auf den SERVER von CLE Tools) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;
(4) nach § 9 Abs. 2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
(5) vor der Versendung von Daten und Informationen an CLE Tools diese auf Viren pruefen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme sowie eine Computerfirewall einsetzen;
(6) Maengel an Vertragsleistungen, insbesondere Maengel an den Leistungen nach §§ 2 bis 5, CLE Tools unverzueglich anzeigen. Unterlaesst der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gruenden, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit CLE Tools infolge der Unterlassung oder Verspaetung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Pauschale nach § 7 Abs 2 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist ausserordentlich zu kuendigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;
(7) die nach § 7 vereinbarte Verguetung fristgerecht zahlen;
(8) wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der SOFTWARE CLE Tools Daten uebermittelt, diese regelmaessig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermoeglichen;
(9) sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Moeglichkeit dazu eroeffnet wird, regelmaessig die ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern.

§ 9: Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gueltigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchfuehrung eingesetzten Beschaeftigten auf das Datengeheimnis nach Art. 29 DSGVO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafuer ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstosses CLE Tools von Anspruechen Dritter frei. Weisungen des Kunden zur Datenverarbeitung durch CLE Tools wie bspw. die Einhaltung von Loeschungs- und Sperrungspflichten muessen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(3) CLE Tools trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Massnahmen gemaess der Anlage zu Art. 24 f. DSGVO. CLE Tools schuetzt insbesondere die in ihrem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die den Kunden betreffenden und vom Kunden zu uebermittelnden ANWENDUNGSDATEN, waehrend des Daten¬transfers und ggf. sonstige Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veraenderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe. CLE Tools ergreift hierzu die geeigneten und ueblichen Massnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind. CLE Tools speichert hierzu uebermittelte Daten in ein Datenbank¬system, das technisch darauf gerichtet ist, ein Abbild zu schaffen welches auditierbar ist und damit den Anforderungen an die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der getroffenen Massnahmen nach der DSGVO sicherzustellen.
(4) CLE Tools erhebt und nutzt kundenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es die Durchfuehrung des Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Diese Zustimmung wird durch den elektronischen Erhebungsprozess vor der ersten Datenerhebung aktiv vom Nutzer abgefragt. Der Nutzer hat das Recht, die Loeschung seiner uebermittelten Daten auf unserem System in gleicher Weise zu beantragen, wie er uns die Daten uebermittelt hat.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange ANWENDUNGSDATEN im Einflussbereich von CLE Tools liegen.
(6) CLE Tools uebermittelt vom Nutzer zur Verfuegung gestellte Daten an das DWG Register.

§ 10: Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden ueber alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhaeltnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenueber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zaehlen nur die von der informationsgebenden Partei ausdruecklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umstaenden der Ueberlassung eindeutig ergibt. Durch CLE Tools vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte CLE Tools von diesen Kenntnis erlangen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen fuer solche Informationen oder Teile davon, fuer die die empfangende Partei nachweist, dass sie
  (a) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugaenglich waren;
  (b) der Oeffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugaenglich waren;
  (c) der Oeffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugaenglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfuer verantwortlich ist.
(3) Oeffentliche Erklaerungen der Parteien ueber eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch ueber das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

§ 11: Haftung

(1) CLE Tools haftet unbeschraenkt nur fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit. Fuer das fahrlaessige Verschulden sonstiger Erfuellungsgehilfen wird die Haftung auf 50% der laut Lizenzvertrag vereinbarten jaehrlichen Grundpauschale sowie auf solche Schaeden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Application Service Providing typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Die Haftung von CLE Tools ist in Faellen leichter Fahrlaessigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Faellen der Abs. 1 und 4.
(3) Fuer leichte Fahrlaessigkeit haftet CLE Tools nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung fuer die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
(4) Bei leichter Fahrlaessigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit unbeschraenkt. Ebenso bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberuehrt.
(5) Die Haftung fuer Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschraenkt, der bei regelmaessiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten waere.
(6) CLE Tools uebernimmt keine Haftung fuer die Erreichbarkeit und/oder Nutzbarkeit des DWG-Zentralregisters.

§ 12: Hoehere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und fuer die Dauer hoeherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstaende sind als hoehere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
(a) von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Ueberschwemmung;
(b) Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
(c) ueber 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigefuehrter Arbeitskampf;
(d) nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets. Jede Vertragspartei hat die andere ueber den Eintritt eines Falles hoeherer Gewalt unverzueglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 13: Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhaeltnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Anhaenge sind in ihrer jeweils gueltigen, d.h. von beiden Parteien unterzeichneten, Fassung Bestandteil dieses Vertrags.
(3) Nebenbestimmungen ausserhalb dieses Vertrages und seiner Anhaenge bestehen nicht. Aenderungen oder Ergaenzungen dieses Vertrages und der Anhaenge beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Abbedingung des Schriftform-erfordernisses.
(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeintraechtigt nicht die Gueltigkeit des uebrigen Vertragsinhaltes.
(5) Ausschliesslicher Gerichtsort ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsort anordnet, Koeln.